§ 20 Abs. 1 SGB V verlangt von den Krankenkassen, dass sie mit ihren Leistungen zur primären Prävention neben der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes insbesondere einen Beitrag zur Verminderung der sozial bedingten Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Damit müssen die Leistungen einerseits allen Versicherten offen stehen und andererseits die Zugänge zu sozial benachteiligten Zielgruppen besonders unterstützt werden. Der GKV-Leitfaden Prävention beschreibt deshalb zwei grundlegende Ansätze für Interventionen:

Interventionen (1), die primär auf Lebensräume abzielen und durch Strukturbildung Gesundheit fördern (Setting-Ansatz) und
Interventionen (2), die auf den einzelnen Menschen und sein Verhalten ausgerichtet sind und die die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung aufzeigen (Individueller Ansatz).

Mit beiden Zugangswegen sollen insbesondere Personen mit sozial bedingt ungünstigeren Gesundheitschancen erreicht werden. Dabei sind auch die unterschiedlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen, die sich auf Grund geschlechtsspezischer Unterschiede ergeben.

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